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Warum empfehlen Sie den Bankeinzug?

Warum sich selber um die Überweisung kümmern, wenn einem der Zahlungsempfänger die Arbeit in aller Regel sogar gerne abnimmt? Wer einem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung gibt, kann sich die fälligen Zahlungen mittels Lastschrift vom Konto abbuchen lassen.

Sie wissen sicher, dass jede Rechnung die Sie erhalten, immer auch ein Vorgang ist, der per Überweisung oder Scheck bezahlt werden muss. Diesen lästigen Arbeitsaufwand möchten wir Ihnen gern ersparen! Wenn Sie uns eine Lastschrift-Einzugsermächtigung erteilen, buchen wir die fälligen Rechnungsbeträge von Ihrem Konto ab.

Dabei ist die Einzugsermächtigung kein Freibrief: Wenn der Bankkunde unberechtigte Abbuchungen auf seinem Konto verbucht sieht, kann er dem Lastschrifteinzug widersprechen. Das Geld wird ihm dann wieder gutgeschrieben und dem Einzugsberechtigten belastet. Die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Belastung des eigenen Kontos aufgrund einer Lastschrift ist nicht befristet und endet erst durch Genehmigung gegenüber der Zahlstelle. Eine Genehmigung solcher Belastungen kann nach den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr der Sparkassen nicht in einem Schweigen auf einen Rechnungsabschluss gesehen werden, so ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 6. 6. 2000 XI ZR 258/99, OLG Dresden, LG Leipzig)

Die Einzugsermächtigung hat den Vorteil, dass sich der Zahlungspflichtige um nichts kümmern braucht, außer darum, dass auf seinem Konto ausreichend Deckung für die einzulösenden Lastschriften vorhanden ist. Für den termingerechten Einzug ist der Zahlungsempfänger zuständig.

Auch wer online im Internet bestellt, muss in aller Regel "im Voraus" bezahlen: entweder per Nachnahme bei Lieferung, mit Kreditkarte oder eben mit Einzugsermächtigung.

Da die Nachnahme-Lieferung mit hohen Nebenkosten für die Kunden verbunden ist, empfehlen wir statt dessen die Lieferung per Bankeinzug.


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